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Wer eine Berliner wissenschaftliche Hochschule eröffnen möchte, der muss sich an das Verfahren der staatlichen Anerkennung halten, um dort Studenten aufnehmen zu können. Von der für die Hochschulen in Berlin zuständigen Senatsverwaltung können private Bildungseinrichtungen auch staatlich anerkannt werden. Mit einer derartigen Anerkennung kann die Bildungseinrichtung das Recht erhalten, offiziell als Hochschule betrieben zu werden. In ihr dürfen dann die unterschiedlichsten Hochschulstudiengänge durchgeführt werden, Prüfungen abgenommen und Hochschulgrade wie Master oder Bachelor verliehen werden.
Die von dieser staatlich anerkannten privaten Hochschule erworbenen Hochschulabschlüsse, verleihen jedem Studenten die gleiche Berechtigung, die auch durch Abschlüsse von staatlichen Hochschulen erzielt werden können. Die Anerkennung ist eine wichtige Grundlage für die Beantragung von BAföG (Ausbildungsförderung nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz) für die Studierenden an privaten Hochschulen. Damit Studierende die staatliche Anerkennung erreichen, sind einige Voraussetzungen zwingend zu erfüllen. Diese Anerkennung wird in einem sogenannten Anerkennungsverfahren überprüft. Das Verfahren fängt bereits mit dem Erstgespräch an, in die der Bewerber bzw. die Bewerberin das geplante Vorhaben genau vorstellt.
Ein Antrag wird im Folgenden vorgelegt, das dieses Konzept der zu gründenden Hochschule im Detail vorstellt. Die Senatsverwaltung prüft die Anerkennung anhand der Anforderungen und Kriterien des Berliner Hochschulgesetzes. Die Senatsverwaltung kann bei der Prüfung des neuen Antrags eine gutachterliche Stellungnahme einholen, die von einer externen sachverständigen Institution erstellt werden. Durch das Gutachten wird das Konzept bewertet. In einigen Fällen kann dazu auch eine Konzeptprüfung bei einem Wissenschaftsrat durchgeführt werden. Eine staatliche Anerkennung kann immer dann ausgesprochen werden, wenn das jeweilige Vorhaben den genauen Anforderungen des Berliner Hochschulgesetztes genügt.
Auch die Einrichtung von Zweigstellen von staatlich anerkannten und staatlichen Hochschulen eines anderen Bundeslandes oder Staates sind möglich. Wer eine Zweigstelle einer Hochschule in Berlin von einer bereits staatlich oder staatlich anerkannten privaten Hochschule eines anderen Bundeslandes oder Staates einrichten möchte, der darf einige Tätigkeiten wie zum Beispiel die Abnahme von Hochschulprüfungen, die Durchführung von Hochschulstudiengängen oder die Vergabe von akademischen Graden nur nach dem Recht des jeweiligen Landes ausüben, in dem der Hauptsitz der Hochschule ist. Neben ihrem Namen und der Rechtsform muss die Hochschule immer das Sitzungsland im Geschäftsverkehr mit angeben. Sollte eine Hochschule in Berlin ihre Studiengänge in Form einer Kooperation mit einer speziellen Einrichtung durchführen, die keine Hochschule ist, so hat die nicht-hochschulische Institution im Geschäftsverkehr und bei allen Handlungen, die mit den Studiengängen zu tun haben, immer darauf hinzuweisen, dass die jeweiligen Studiengänge nicht von ihr selber, sondern von der Hochschule direkt angeboten wird.
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